Alle ArbeitnehmerInnen können vom Arbeitgeber verlangen, am Karfreitag frei zu bekommen – solange der Gesetzgeber nichts anderes beschließt. AK Präsidentin Renate Anderl: „Wir helfen Ihnen dabei, durchzusetzen, was Ihnen jetzt zusteht!"
Die Europäische Gerichtshofs-Entscheidung zum Karfreitag bedeutet:
+ Alle, die den Karfreitag für sich in Anspruch nehmen wollen, müssen zur Geltendmachung ihres Anspruchs den freien Tag verlangen. Auf der Internetseite der AK finden Sie ein diesbezügliches Musterschreiben.
+ Wenn der Arbeitgeber keine Freizeit gewährt, sondern die Arbeitsleistung einfordert, muss er, zusätzlich zum normalen Entgelt, Entgelt für Feiertagsarbeit bezahlen.
+ Wir empfehlen, dem Arbeitgeber ausreichend früh Bescheid zu geben, sodass ihm Zeit bleibt, sich mit dem Ansuchen zu befassen. Die AK empfiehlt, knapp drei Wochen vorher Bescheid zu geben.
+ Arbeitgeber müssen im Falle der Ablehnung des freien Karfreitags ebenso rechtzeitig Bescheid geben, wie es das Arbeitszeitrecht z.B. auch bei Änderungen in Dienstplänen vorsieht, konkret: 14 Tage vorher.
+ In organisierten Betrieben unterstützt der Betriebsrat sicher das Anliegen. Aus Sicht der ArbeitnehmerInnenvertretung wird empfohlen, überhaupt eine Betriebsvereinbarung zum Rahmen der Abwicklung abzuschließen.
+ Ansprüche für Karfreitagsarbeit bereits vergangener Jahre können dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nach anscheinend nicht durchgesetzt werden.
Musterschreiben auf: https://www.arbeiterkammer.at/freierkarfreitag
HINTERGRUND: Der Europäische Gerichtshof hat aufgrund eines Rechtsschutzverfahrens der AK Wien entschieden, dass die Regelung des Arbeitsruhegesetzes, wonach nur evangelische, altkatholische und methodistische ArbeitnehmerInnen am Karfreitag frei haben oder ein Feiertagsarbeitsentgelt bekommen, gegen den EU-Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.